ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
der Maxfurn BV mit Sitz in Uden, Niederlande, Koperslagerstraat 11,
hinterlegt bei der Handelskammer unter der Nr. [2320409].
Artikel I: Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote von Maxfurn und mit Maxfurn geschlossenen
Verträge.
2. Die Anwendbarkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich
abgelehnt.
Artikel II: Preise
1. Wenn nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde, sind die Preise von Maxfurn:
a. zuzüglich MwSt., Einfuhrzöllen, anderen Steuern, Abgaben und Gebühren
b. zuzüglich Kosten für Transport und Versicherung
c. in Euro aufgeführt.
Artikel III: Angebote und Annahme von Angeboten
1. Verträge von Maxfurn werden unter dem Vorbehalt geschlossen, dass ihr Kreditausfallversicherer ein
ausreichendes Kreditlimit für den Vertragspartner gewährt. Der Kreditausfallversicherer von Maxfurn
beurteilt die Kreditwürdigkeit des Kunden. Wenn dieser Versicherer eine Kreditausfallversicherung
ablehnt oder die Deckung einer abgeschlossenen Kreditausfallversicherung begrenzt oder aufhebt, hat
Maxfurn das Recht, vom Kunden zusätzliche von Maxfurn zu bestimmende Sicherheiten zu verlangen.
2. Bei Angeboten gezeigte, beiliegende oder mitgeteilte Modelle, Abbildungen, Zeichnungen und
Maßangaben sind lediglich eine allgemeine Darstellung der angebotenen Artikel. Änderungen, aufgrund
derer die tatsächliche Ausführung etwas von den gemeinten Modellen, Abbildungen, Zeichnungen oder
Maßangaben abweicht, durch die aber keine entscheidende Änderung in der technischen und
ästhetischen Ausführung der Artikel erfolgt, verpflichten Maxfurn nicht zu einer Entschädigung gleich
welcher Art und verschaffen dem Vertragspartner nicht das Recht zur Verweigerung der Annahme oder
Bezahlung der gelieferten Ware oder zur Auflösung des Vertrags.
3. Für Aufträge mit einem Rechnungsbetrag von unter 1.000,-- € darf Maxfurn dem Vertragspartner
aufgrund der höheren Kosten eine Gebühr von 80,-- € in Rechnung stellen. Bei Bestellungen, die nicht
über das Portal eingehen, ist Maxfurn berechtigt, eine Verwaltungsgebühr von 15,-- € pro Auftrag in
Rechnung zu stellen.
Artikel IV: Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware, auch solche, die vom Vertragspartner bereits bezahlt wurde, bleibt Eigentum von
Maxfurn, solange Maxfurn auf einen beliebigen Betrag vom Vertragspartner Anspruch hat, einerlei aus
welchem Grund.
Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus
der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den
Abnehmer und seine Konzerngesellschaften zustehen. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch
Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Abnehmer stellt die neue Sache unter
Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für uns her und verwahrt sie für uns. Hieraus erwachsen ihm
keine Ansprüche gegen uns. Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit Waren anderer
Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir
zusammen mit diesen Lieferanten – unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Abnehmers -
Miteigentum an der neuen Sache, wobei unser Miteigentumsanteil dem Verhältnis des Rechnungswertes
unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren
entspricht. Der Abnehmer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware
aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang
unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werksvertrages
wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeitete
Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Solange der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus der
Geschäftsverbindung an uns ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in unserem Eigentum
stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst
einziehen. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder
Kreditwürdigkeit des Abnehmers sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die
Vorbehaltsware zurückzunehmen. Scheck-/Wechselzahlungen gelten erst nach Einlösung der Wechsel
durch den Abnehmer als Erfüllung. Hinsichtlich der Vereinbarung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt
ausschließlich deutsches Recht.
Artikel V: Lieferfrist
1. Die Lieferfrist wird annähernd angegeben. Maxfurn verpflichtet sich, die angegebene Lieferfrist möglichst
weitgehend einzuhalten, haftet jedoch nicht für die Folgen einer Überschreitung, die sie
berechtigterweise nicht verhindern konnte. Eine solche Überschreitung verpflichtet Maxfurn nicht zu
irgendeiner Entschädigung und verschafft dem Vertragspartner nicht das Recht zur Auflösung des
Vertrags. Maxfurn akzeptiert keine etwaigen Vertragsstrafenklauseln des Vertragspartners im
Zusammenhang mit einer geringen Überschreitung der Lieferfrist.
2. Bei einer Überschreitung der vermutlichen Lieferfrist im Sinne des ersten Absatzes dieses Artikels wird
Maxfurn noch eine nähere angemessene Frist für die Lieferung gewährt. Diese nähere Frist ist gleich der
ursprünglichen vermutlichen Lieferfrist, mit einer Höchstfrist von zwei Monaten. Bei einer Überschreitung
dieser näheren Frist hat der Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Inverzugsetzung bzw.
außergerichtlich aufzulösen bzw. Schadensersatz zu verlangen.
3. Durch Schließen des Vertrags gestattet der Vertragspartner Maxfurn bereits im Voraus die Lieferung der
gekauften Ware in Teilen. Diese Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
4. Wenn der Vertragspartner die Annahme der ihr korrekt und unbeschädigt angebotenen Ware verweigert,
gehen die daraus resultierenden Warte- und Frachtkosten, Kosten für Lagerung und Verwaltungskosten
auf seine Rechnung.
Artikel VI: Reklamationen
1. Der Vertragspartner muss die Ware unverzüglich nach dem Erhalt auf sichtbare Mängel kontrollieren.
2. Der Vertragspartner muss Maxfurn festgestellte Mängel innerhalb von fünf Werktagen ab dem Tag des
Erhalts schriftlich mitteilen; dieser Mitteilung müssen eine deutliche Beschreibung und Fotos beiliegen,
anderenfalls erlöschen sämtliche Rechte.
Artikel VII: Garantie
Maxfurn garantiert, dass die von ihr gelieferte Ware dem Vertrag entspricht und für normalen, häuslichen
Gebrauch geeignet ist. Mängel werden innerhalb von zwei Jahren nach der Lieferung kostenlos repariert.
Hierfür gelten die Bedingungen des niederländischen Zentralverbands der Wohnbranche CBW (Centrale
Branchevereniging Wonen).
Artikel VIII: Haftungsbeschränkungen
1. Jegliche Haftung von Maxfurn und ihren Beschäftigten und Hilfspersonen für Schäden jeglicher Art,
einerlei ob direkt oder indirekt, einschließlich Betriebsschaden, Folgeschaden, Schäden an Mobilien oder
Immobilien beziehungsweise an Personen, ist ausgeschlossen.
2. Maxfurn haftet auch nicht für Schäden, die bei der Ausführung des Vertrags durch Dritte verursacht
werden.
3. Auf jeden Fall ist eine etwaige Haftung von Maxfurn im Höchstfall auf den Netto-Rechnungsbetrag der
betreffenden Lieferung begrenzt.
Artikel IX: Höhere Gewalt
1. Im Falle höherer Gewalt hat Maxfurn das Recht, die Ausführung des Vertrags auszusetzen
beziehungsweise den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass Maxfurn dadurch irgendeine
Schadensersatzverpflichtung entsteht.
2. Diejenige Vertragspartei, die der Meinung ist, dass für sie eine Situation höherer Gewalt besteht, muss
die andere Vertragspartei unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
Artikel X: Zahlungen
1.
Alle Zahlungen sind rein netto zahlbar und müssen ohne Verrechnung oder Rabatt innerhalb von 8
Werktagen nach Rechnungsdatum bei Maxfurn eingegangen sein.
2. Abweichend von Buch 6 Artikel 43 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs steht es
ausschließlich Maxfurn zu, Zahlungen des Vertragspartners auf Außenstände, Zinsen und Kosten
anzurechnen. Maxfurn ist berechtigt, Zahlungsvermerke des Vertragspartners nicht zu beachten.
Artikel XI: Streitigkeiten und anwendbares Recht
1. Alle Streitigkeiten werden vom zuständigen Richter der Zustelladresse von Maxfurn geschlichtet.
2. Das Rechtsverhältnis zwischen Maxfurn und dem Vertragspartner unterliegt ausschließlich niederländischem Recht.
Uden, den 21. April 2021